Düsseldorf (dpa/tmn) - Restguthaben von Prepaid-Karten muss der Mobilfunk-Anbieter auszahlen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (vznrw) hin.

Mehr zum Thema Digitales

Soll eine Prepaid-Karte etwa nicht mehr genutzt werden oder ist abgelaufen, weil man zu lange kein neues Guthaben aufgeladen hat, müssen Verbraucher tätig werden. Das Restguthaben muss nämlich per Schreiben an den Anbieter eingefordert werden. In diesen Brief gehören Name, Anschrift, Kundennummer und eine Kontonummer zur Auszahlung des Betrags. Die vznrw bietet hierfür auf ihrer Website ein Musterschreiben an. Gebühren darf der Mobilfunk-Anbieter dafür nicht verlangen.

Wichtig außerdem: Der Anspruch auf Auszahlung verfällt laut vznrw drei Jahre nach Einzahlung des Guthabens - entweder zum Jahresende oder teilweise auch erst drei Jahre nach Kündigung des Geschäftsverhältnisses.  © dpa

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.