Berlin (dpa/tmn) - Wo darf ich eigentlich meinen Multicopter in die Luft steigen lassen? Was ist die maximale Flughöhe? Und darf ich auch mit einer aufgesetzten Videobrille steuern?
Seit Anfang April gelten für die private Nutzung unbemannter Fluggeräte, die oft auch als Drohnen bezeichnet werden, einige neue Regeln. Im Oktober 2017 kommen weitere hinzu. Eine Übersicht:
- Erlaubnisfreiheit: Fluggeräte von bis fünf Kilogramm Gewicht dürfen grundsätzlich ohne Erlaubnis aufsteigen. Für den Flug schwererer Geräte oder für den Nachtflug ist laut dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMV) eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörden nötig.
- Flughöhe: 100 Meter über dem Grund sind grundsätzlich die Grenze, heißt es beim BMV. Darüber hinaus ist eine Erlaubnis fällig. Ausnahmen gelten allerdings für Gelände, für die bereits eine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und auf denen eine Aufsichtsperson bestellt worden ist. Wird dort statt eines Multicopters zum Beispiel ein Modellflugzeug geflogen, ist für Flüge oberhalb von 100 Metern allerdings ein Kenntnisnachweis nötig.
- Flugverbotszonen: Verboten sind laut BMV Flüge über Einsatzorten von Polizei und Feuerwehr, über Krankenhäuser, Menschenmengen, Gefängnisse, Militärgelände, Industrieanlagen, einige Bundes- und Landesbehörden sowie Naturschutzgebiete. Auch rund um Flughäfen gilt ein Flugverbot. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) nennt einen Abstand von 1,5 Kilometer vom Flughafenzaun, die tatsächliche Kontrollzone kann aber größer sein. Genaue Karten gibt es auf der DFS-Webseite.
- Regeln für Wohngebiete: Drohnen von mehr als 250 Gramm Gewicht dürfen hier nicht mehr aufsteigen. Kann das Fluggerät filmen oder Töne aufnehmen, darf es in Wohngebieten gar nicht fliegen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Grundstückseigentümer oder Mieter von überflogenem Gebiet ausdrücklich zustimmen.
- Sichtweite: Generell sind Flüge mit Geräten bis fünf Kilogramm nur in Sichtweite des Piloten erlaubt. Flüge mithilfe einer Videobrille sind allerdings dann erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 250 Gramm ist. Oder wenn eine andere Person es ständig in Sichtweite hat und den Steuernden auf Gefahren aufmerksam machen kann. Auch diese Hilfe einer zweiten Person gilt dann als Betrieb in Sichtweite.
Vom Oktober an gelten außerdem Regelungen:
- Kennzeichen: Alle Multicopter und Flugmodelle ab 250 Gramm brauchen vom Oktober an eine Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers. Das kann eine Metallplakette oder ein Aluminiumaufkleber sein. Das Kennzeichen muss dauerhaft mit dem Gerät verbunden und feuerfest sein. Der Grund: Im Schadensfall lässt sich so der Halter ermitteln.
- Kenntnisnachweis: Für Fluggeräte ab zwei Kilogramm Gewicht ist vom Oktober an eine gültige Pilotenlizenz oder eine Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle nötig. Für Flugmodelle reicht auch eine Bescheinigung über die Einweisung durch einen Luftsportverein. Prüfung und Einweisung gelten für fünf Jahre. © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.