Berlin (dpa/tmn) - Welche Informationen Webseitenbetreiber Besuchern auf ihrer Präsenz geben müssen, variiert - je nachdem, wer die Seite wozu betreibt. Um ein rechtssicheren Netzauftritt zu haben, benötigt aber fast jeder ein Impressum. Darauf weist das Urheberrechtsportal "iRights.info" hin.
Ausnahmen von der allgemeinen Impressumspflicht gelten demnach nur bei wirklich privaten Homepages für den persönlichen Gebrauch im Familien- oder Bekanntenkreis. Ob auch weitere, rein nicht-kommerzielle Seiten von der Pflicht ausgenommen sein könnten, sei unter Juristen umstritten.
Immer ratsam sei es für Seitenbetreiber, auch eine Datenschutzerklärung auf der Seite abzugeben. Sie sollte ebenso leicht wie das Impressum auf der Seite zu finden sein, etwa unter dem Stichwort Datenschutz. Ausreichend sei auch eine gemeinsame Unterseite und ein gemeinsamer Link dorthin wie etwa "Kontakt und Datenschutz". Eine zusätzliche Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung, der der Nutzer ausdrücklich zustimmen muss, ist den Experten zufolge nicht erforderlich, solange die Seite nur Informationen zum Abruf bereitstellt und lediglich IP-Adressen zur Übermittlung der Seite verarbeitet und diese anschließend löscht.
Beim Impressum handele es sich um eine medienrechtliche Pflicht: Die Besucher der Seite sollen wissen können, mit wem sie es zu tun haben. Außerdem diene es auch dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Transparenz. Grundsätzlich empfiehlt es sich den Angaben zufolge, den Link auf das Impressum auch als Impressum zu bezeichnen. Alternativ sei es aber ebenso möglich, eine Bezeichnung wie Kontakt zu verwenden. Unabhängig von der Benennung gilt die Anforderung, dass das Impressum von jeder Unterseite aus mit einem Klick erreichbar und einsehbar sein sollte.
Privatpersonen müssen auf einer von ihnen betriebenen Seite im Impressum mindestens Namen und Vornamen, eine ladungsfähige Postanschrift sowie zwei weitere sogenannten kurzfristige Kontaktmöglichkeiten angeben, darunter stets eine E-Mail-Adresse und etwa eine Telefonnummer, erklären die Experten. Als ladungsfähig wird etwa die Meldeadresse betrachtet, an die auch Rechnungen geschickt werden. Ein Postfach reiche nicht aus.
Datenschutzerklärungen sind den Angaben nach zwar eigentlich nur dann Pflicht, wenn personenbezogene Daten auf der Seite verarbeitet werden. Dazu lässt sich aber bereits die IP-Adresse zählen, die den Besucher einer Seite identifiziert. Deshalb sei man mit einer Datenschutzerklärung in jedem Fall auf der sicheren Seite - auch wenn es sich nur um eine reines Informationsangebot ohne jedwede Interaktion handelt. In der Erklärung seien Nutzer über die Art, den Umfang und die Zwecke der Erhebung und der Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Benannt werden muss auch eine eventuelle Datenweitergabe in Länder außerhalb der EU. © dpa
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