Selbst wer die Führerscheinprüfung fehlerlos bestanden hat, ist noch kein Profi im Straßenverkehr. Zum einen werden Verkehrsregeln immer mal wieder neu aufgestellt oder geändert. Zum anderen gibt es Verkehrsregeln, die kaum jemand kennt.

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Die Warnwestenpflicht ist eine der neuesten Verkehrsegeln. Sie gilt ab dem 1. Juli 2014. Aber nicht nur Neuerungen machen den Straßenverkehr immer wieder überraschend. Es gibt auch viele bestehende Regeln, die manchen Autofahrern nicht bekannt sind oder deren korrekte Auslegung erst von Gerichten festgelegt werden muss. Wir nennen Ihnen einige Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit.

Ohne Warnweste unterwegs: 15 Euro

Ab dem 1. Juli muss in jedem Fahrzeug in Deutschland eine Warnweste vorhanden sein. Bisher galt diese Vorschrift nur für gewerblich genutzte Fahrzeuge. Die Weste muss im Fahrerraum griffbereit liegen und der DIN EN 471 entsprechen. Damit ist der Abstand der Reflektoren geregelt. Die Westen müssen Rot, Gelb oder Orangefarben sein. Wer bei einer Kontrolle keine Weste vorzeigen kann, muss mit einem Verwarngeld von 15 Euro rechnen.

Verkehrsegeln gelten auch an Feiertagen

Eine der kuriosesten Verkehrsregeln lautet: Verkehrszeichen gelten auch an Feiertagen. Das sollte eigentlich klar sein. Doch erst das Oberlandesgericht Brandenburg musste ein entsprechendes Urteil fällen. Ein Autofahrer sollte ein Bußgeld zahlen, weil er in einer 30er-Zone zu schnell gefahren war. Er wollte aber nicht zahlen, weil sich sein Vergehen an Christi Himmelfahrt ereignete und die Geschwindigkeitsbegrenzung auf einen Zeitraum von Montag bis Freitag eingeschränkt war. Das Gericht entschied, dass er zahlen muss, weil Himmelfahrt ein Donnerstag ist und somit das Schild gelte – egal, ob Feiertag oder nicht.

Schleichen auf der Autobahn verboten

Langsames Fahren schützt vor Strafe nicht. Im Gegenteil: Wer auf der Autobahn einen Unfall verursacht, weil er nicht schnell genug unterwegs ist, muss möglicherweise die volle Haftung dafür übernehmen. So entschied das Amtsgericht Moers. Im konkreten Fall war ein Autofahrer mit 50 bis 60 km/h auf dem Standstreifen der Autobahn unterwegs. Es kam zu einem Zusammenstoß mit einem Lkw. Sowohl das Fahren auf dem Standstreifen als auch explizit die reduzierte Geschwindigkeit verstießen gegen die Verkehrsregeln, heißt es im Urteil.

Was, wenn ein Kind sich abschnallt?

Kleinkinder müssen im Auto angeschnallt sein. Das ist eigentlich klar. Doch was passiert, wenn das Kind selbstständig den Gurt löst? Dann muss der Fahrer des Autos ein Bußgeld befürchten. Das Oberlandesgericht Hamm hat so entschieden. Die Begründung im konkreten Fall lautete, dass einem vierjährigen Kind die Gefahren des Abschnallens durchaus verständlich gemacht werden könnten. Außerdem sei der Fahrer verpflichtet, während der Fahrt regelmäßig zu kontrollieren, ob das Kind den Gurt angelegt hat.

Schuldfrage bei Auffahrunfällen

"Wer auffährt, ist schuld", ist eine der bekanntesten Regeln. Doch sie gilt nicht immer uneingeschränkt. Das haben verschiedene Gerichte entschieden. Wer sein Auto an der Ampel abwürgt und so einen Auffahrunfall verursacht, kann zumindest für einen Teil des Schadens haftbar gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn der Vordermann ohne erkennbaren Grund bremst. In einem Fall bremste ein Fahrer für ein Eichhörnchen und wurde verurteilt, 25 Prozent des entstandenen Schadens zu übernehmen, weil es keine unbeteiligten Zeugen für diese Darstellung gab.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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