Der Einsatz von Warnblinker, Hupe und Lichthupe ist vom Gesetzgeber streng geregelt: Wer sie falsch oder unverhältnismäßig gebraucht, dem drohen empfindliche Bußgelder.

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Jeder Autofahrer kennt das: Man fährt zügig durch die Stadt und plötzlich bremst der Vordermann und fährt nur noch mit 30 Stundenkilometer weiter – womöglich ist er auf der Parkplatzsuche oder er telefoniert. Den Frust wird man schnell mit einem beherzten Druck auf die Hupe los – doch das ist strafbar. Denn innerorts darf die Hupe nur bei Gefahr verwendet werden, gibt auch der TÜV Süd zu bedenken und verweist auf ein Bußgeld zwischen fünf und zehn Euro in einem solchen Fall.

Auch außerorts ist die Hupe meist nicht erlaubt

Selbst außerorts – auf der Landstraße oder der Autobahn – dürfen Sie die Hupe des Fahrzeugs nur in zwei Fällen benutzen: wenn Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer auf eine akute Gefahr hinweisen wollen und als Signal zum Überholen. Denn ob innerorts oder außerorts, Hupen stellt eine Lärmbelästigung dar.

Das gilt im Übrigen für Hupen jeglicher Art. "Grundsätzlich unterliegen Einrichtungen für Schallzeichen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)", erläutert ein Fachmann des TÜV Süd. Was im Klartext heißt: Wenn eine nachgerüstete Hupe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, droht Ihnen ebenfalls ein Bußgeld.

Vorsicht ist auch bei der Lichthupe geboten

Wenn Sie aus den genannten Gründen lieber auf die Lichthupe ausweichen – auch hier gilt eine ähnlich strenge Regelung. Bei drohender Gefahr dürfen Sie das Signal einsetzen. Was viele Autofahrer nicht wissen: Auch bei einer Überholabsicht darf aufgeblendet werden. Hier kommt es selbstverständlich auf die Verhältnismäßigkeit an: Denn wer auf der Autobahn gefährlich dicht auffährt und die Lichthupe mehrmals betätigt, kann dennoch wegen Nötigung angeklagt werden.

Wenn Sie den Gegenverkehr über eine Radarkontrolle in Kenntnis setzen wollen oder schlicht einen Bekannten grüßen möchten, sollten Sie die Lichthupe jedoch besser nicht einsetzen. Der Gesetzgeber kann für dieses Verhalten ein Bußgeld auferlegen.

Doppeltes Bußgeld bei Warnblinker

Ebenfalls strafbar ist der leichtsinnige Einsatz der Warnblinkanlage: Sie ist nur für eine Stauwarnung auf der Autobahn oder im Notfall – bei einer Panne oder beim Abschleppen – einzuschalten, um die anderen Verkehrsteilnehmer auf den langsamen Verkehr oder das stehende Hindernis aufmerksam zu machen.

Wer das Blinklicht hingegen ohne Not beim Halten in zweiter Reihe einsetzt um schnell einkaufen zu gehen riskiert gleich ein doppeltes Bußgeld: das erste für das Halten in zweiter Reihe oder im Halteverbot, das zweite für den ordnungswidrigen Einsatz des Warnblinkers.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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