Karlsruhe - Dass Vermieter von Batterien für E-Autos diese nach Vertragskündigung per digitalem Fernzugriff abschalten können, dürfte nach erster Einschätzung des Bundesgerichtshofs (BGH) unrechtmäßig sein. Das Fahrzeug als Ganzes funktioniere dann nicht mehr, sagte der Vorsitzende Richter des zwölften Zivilsenats, Hans-Joachim Dose, in Karlsruhe.
Der Mieter habe auch keine Möglichkeit, die Batterie durch ein anderes Fabrikat auszutauschen. Zudem liege die Beweislast allein beim Kunden, was unangemessen sei. Die Richter wollen ihr Urteil am 26. Oktober verkünden. (Az. XII ZR 89/21)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank des französischen Autoherstellers Renault (RCI Banque) sahen vor, dass bei einem außerordentlichen Vertragsende die Wiederauflademöglichkeit für die teuren Batterien gesperrt werden kann. Darüber wurden Kunden mit 14 Tagen Vorlauf informiert, womöglich in einem Zug mit der Kündigung.
Vergleich mit Sperrung von Smartphone
Die Bank verglich das Vorgehen laut BGH mit dem Abschalten einer Münzwaschmaschine oder der Sperrung eines abhanden gekommenen Smartphones und berief sich darauf, nach wirksamer Kündigung ihre Leistung einzustellen. So verhindere sie, dass die Batterie wieder aufgeladen wird, was deren Ladekapazität und somit den Wert mindere.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hingegen monierte eine unangemessene Benachteiligung der Mieter und war damit erfolgreich: Die bisher mit dem Fall befassten Gerichte in Düsseldorf untersagten der Bank die Nutzung der entsprechenden AGB-Klausel. Dagegen geht diese vor.
Laut ADAC werden aktuell keine neuen E-Autos mit Batteriemiete angeboten. "Renault hatte dieses als letzter Anbieter Ende 2020 abgeschafft", teilte ein Sprecher mit. Demnächst werde es das aber wohl wieder bei chinesischen und vietnamesischen Herstellern geben, unter anderem mit Batteriewechselkonzept. Wie häufig die Klausel zur Fernabschaltung angewendet wurde, konnte der Autoclub nicht beurteilen.
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