Bergisch Gladbach - Nach einem unverschuldeten Unfall hat man Anspruch auf Schadenersatz. Dazu können bei einer Reparatur auch Reinigungsarbeiten vor und nach dem Lackieren gehören.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (Az.: 66 C 11/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Es ging um einen Bruchteil der Kosten
Nach einem Autounfall war die Schuldfrage geklärt und unstrittig. Die Geschädigte ließ ihr Auto reparieren. Doch die Versicherung wollte die "reparaturbedingte Reinigung" und das "Polieren angrenzender Bauteile" im Zusammenhang mit den Lackierarbeiten nicht tragen.
Bei einem Schadenersatz von 7400 Euro ging es dabei um 170 Euro. Die Betroffene musste klagen.
Mit Erfolg. Das Gericht sah die Arbeiten als notwendig an. So müsse der Wagen vor Lackierarbeiten gründlich gereinigt werden, danach noch einmal. Außerdem sei auch das Polieren erforderlich gewesen, um die Farben anzugleichen.
Geschädigte müssen nicht für Werkstattrisiko haften
Ferner machte das Gericht darauf aufmerksam, dass die Versicherung diese Positionen auch hätte zahlen müssen, wenn sie zur Beseitigung des Schadens nicht nötig gewesen wären. So trage das Werkstattrisiko der Schädiger. Das heißt, dass für etwaige Fehler oder Verzögerungen der Werkstatt nicht der Geschädigte haften muss.
Man muss als Geschädigter bei der Rechnung der Werkstatt auch nicht jeden Punkt "kleinkrämerisch durchleuchten", heißt es im Urteil. © dpa
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