Köln (dpa/tmn) - Autofahrer dürfen keine Augenklappen oder Karnevalsmasken während der Fahrt tragen. Sonst steigt das Unfallrisiko, warnt der TÜV Rheinland. Demnach sollten Karnevalsnarren ihr Kostüm erst nach der Autofahrt anziehen.
Ein Karnevalskostüm darf Sicht, Bewegung und Gehör des Autofahrers nicht behindern. Je nach Schwere und Art des Verstoßes kann die Polizei den Fahrer verwarnen oder ein Bußgeld verhängen.
Wer wesentliche Teile seines Gesichts zum Beispiel mit einer Maske verhüllt, muss sogar mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen, erklärt der TÜV Rheinland. Der Fahrer muss erkennbar bleiben, regelt die Straßenverkehrsordnung. Und das gilt nicht nur für Karnevalskostüme.
Auch Kostüme der Mitfahrer sollten den Fahrer nicht einschränken. Bei beeinträchtigter Sicht könne der Fahrer mit einem Bußgeld von 10 Euro belangt werden, teilt ein Sprecher der Polizei Köln mit. Sei die Verkehrssicherheit durch die Besatzung gefährdet, koste das unter Umständen 25 Euro. Bei einem Unfall sei mit noch höheren Geldstrafen zu rechnen. © dpa
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