Wer seinen Gebrauchtwagen privat verkauft, sollte über die Technik des Fahrzeugs gut Bescheid wissen: Denn auch er haftet für die Richtigkeit der Angaben, wenn es um ein Unfallfahrzeug geht – selbst wenn der Wagen an einen professionellen Händler verkauft wird. Das hat jetzt ein Gericht entschieden.

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Obwohl man davon ausgehen kann, dass ein professioneller Autohändler erkennen kann, ob ein Gebrauchtwagen schon einmal einen Unfall hatte oder nicht, ist man als Privatverkäufer dazu verpflichtet, einen Unfallwagen beim Verkauf als solchen anzugeben. Das gilt auch dann, wenn ein potenzieller Käufer das Fahrzeug vor dem Kauf auf der Hebebühne untersucht – in jedem Fall muss das Auto aktiv als Unfallfahrzeug gemeldet werden. So entschied nun das Oberlandesgericht in Hamm und ließ einen Gebrauchtwagenhändler vom Kaufvertrag zurücktreten.

Gebrauchtwagen entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit

Im konkreten Fall handelte es sich um einen Nissan Juke, den eine Autohändlerin von einer Privatverkäuferin erstand. Das Auto sei weder nachlackiert noch handele es sich um einen Unfallwagen, beteuerte die Verkäuferin. Weil die Besitzerin nicht Ersthalterin des SUVs war, untersuchte die Händlerin das Auto in ihrer Werkstatt und stellte bei der Inspektion ebenfalls keine Mängel fest. Nachdem der Kaufvertrag zustande kam, bemerkte sie jedoch schon bald, dass es sich bei dem Nissan doch um einen früheren Unfallwagen mit einigen Vorschäden handelte, und reichte gegen die Verkäuferin eine Klage ein.

Gericht bestätigt falsche Angaben

Das Gericht räumte der Klägerin nun das Recht ein, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Zuvor hatte noch einmal ein Sachverständiger die verborgenen Mängel am Fahrzeug bestätigt. Demnach sei ein Unfallschaden im hinteren Bereich nicht fachmännisch repariert worden, außerdem weist der vordere Stoßgänger Spuren eines Aufpralls auf. Die Privatverkäuferin muss der Händlerin deshalb den vollen Kaufpreis in Höhe von knapp 11.000 Euro zurückzahlen und das Fahrzeug zurücknehmen.

Die Begründung der Richter: Das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug habe nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen - es liegt daher ein Sachmangel vor. Die vorangehende Untersuchung des Pkw schwäche das Urteil nicht ab. Auch als Kfz-Händlerin dürfe sie sich auf die Angaben der Verkäuferin verlassen. Nur wenn sie als Käuferin konkrete Anhaltspunkte für Falschangaben habe, könne es grob fahrlässig sein, das Fahrzeug nicht genauer zu untersuchen. In diesem Fall wäre das Urteil sicher nicht zugunsten der Autohändlerin ausgefallen.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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