Es gibt sie: Verkehrsregeln, die vielen Autofahrern unbekannt sind. Einige dieser Regeln erscheinen sogar sehr erfahrenen Verkehrsteilnehmern abwegig und daher unglaubwürdig. Kein Wunder, schließlich kennt wohl kaum jemand die komplette deutsche Straßenverkehrsordnung in- und auswendig. Aus diesem Grund kann es nicht schaden, den folgenden fünf Beispielen etwas Aufmerksamkeit zu widmen.
Dabei handelt es sich nicht nur um "Sonderfälle". Im Gegenteil. Einige ungewöhnliche Verkehrsregeln betreffen ganz alltägliche Situationen, die Verkehrsteilnehmer im Prinzip jeden Tag betreffen können. Manche Autofahrer haben sie mit Sicherheit sogar schon erlebt.
Autofenster offen – abgeschleppt
So ziemlich jeder Autofahrer kennt das: Im Sommer heizt sich der Innenraum eines geschlossenen PKWs sehr schnell auf. Selbst bei Außentemperaturen unter 30 Grad Celsius kann bei direkter Sonneneinstrahlung die Innentemperatur innerhalb einer Stunde auf über 50 Grad Celsius steigen. Manche Fahrzeugführer lassen deshalb zumindest die Fenster offen, wenn sie schon keinen schattigen Parkplatz finden.
Genau hier liegt das Problem. Wer die Fenster seines Autos nach dem Verlassen (im öffentlichen Raum) nicht schließt, verstößt gegen die Sicherungspflicht gegen unbefugte Fahrzeugnutzung, selbst wenn die Autotüren verschlossen sind. Zur "Eigentumssicherung" darf die Polizei den Wagen dann abschleppen lassen – auf Kosten des Halters. Offene Fenster sind nur erlaubt, wenn diese lediglich einen Spalt breit geöffnet sind oder sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe befindet. Im Sinne der Sicherungspflicht müssen sogar bei Cabrios mit geöffnetem Verdeck die Fenster hochgefahren sein.
Lichthupe auf der Autobahn – erlaubt
Wer viel auf der Autobahn unterwegs ist, der kennt folgendes Szenario bestimmt: Ein langsamerer Verkehrsteilnehmer auf der linken Spur wird durch ein von hinten aufschließendes Fahrzeug mittels Lichthupe zum Verlassen der Spur "aufgefordert", um Überholen zu können. Für viele Autofahrer scheint die Sachlage in so einem Fall klar zu sein und der Straftatbestand der Nötigung durch den schneller fahrenden Hintermann vorzuliegen.
Tatsächlich liegt jedoch kein Vergehen vor, denn die Straßenverkehrsordnung sieht ausdrücklich vor, dass das Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften durch "Schall- und Leuchtzeichen" signalisiert wird. Sogar die Benutzung der Hupe ist demnach erlaubt. Werden die Schall- und Leuchtzeichen jedoch allzu penetrant eingesetzt, kann der Straftatbestand der Nötigung dennoch erfüllt sein. Und fährt ein Verkehrsteilnehmer zu dicht auf und verletzt den Mindestabstand (egal ob in Kombination mit Lichthupe oder nicht), so nötigt er den Vorausfahrenden auf jeden Fall.
Für Radfahrer am Zebrastreifen bremsen – nett, aber nicht nötig
Als Autofahrer sollte man sein Tempo verringern, wenn man sich einem Zebrastreifen nähert. Der Zebrastreifen heißt jedoch nicht ohne Grund im Amtsdeutsch "Fußgängerüberweg". Denn nur für Fußgänger (und übrigens auch für Rollstuhlfahrer) müssen Autos tatsächlich bremsen.
Überquert ein Radfahrer den Fußgängerüberweg fahrend im sicheren Glauben, Autofahrer müssten wegen ihm ohnehin abbremsen, so irrt der Fahrradfahrer. Im Gegenteil, ihm droht sogar ein Bußgeld, wenn er für sich nähernde Autos eine Behinderung darstellt. Wer mit dem Fahrrad sicher einen Zebrastreifen überqueren will, der muss den Drahtesel entweder wie einen Tretroller nutzen oder absteigen und zu Fuß über die Straße gehen.
Barfuß oder nackt fahren – riskant, aber nicht verboten
Hartnäckig hält sich das Gerücht, man dürfe nicht barfuß Auto fahren. Doch, darf man. Sollte man aber besser nicht. Denn als Fahrer muss man sein Fahrzeug immer sicher beherrschen. Kommt es barfuß zum Unfall, droht unter Umständen Mithaftung aufgrund Verletzung der Sorgfaltspflicht und das könnte Probleme mit der Versicherung geben. Einzig und allein Berufskraftfahrer müssen nach § 44 der Unfallverhütungsvorschrift "den Fuß umschließendes Schuhwerk" tragen.
Wem nackte Füße nicht reichen, der will sich vielleicht sogar all seiner Kleider entledigen. Das mag ungewöhnlich sein, verboten ist es jedoch nicht. Problematisch kann es werden, wenn ein nackter Autofahrer sein Fahrzeug an einem belebten Platz verlässt. Dann kann leicht eine Ordnungswidrigkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses vorliegen, die schlimmstenfalls ein Bußgeld nach sich zieht. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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