Zum Radfahren benötigt man keinen Führerschein. Dennoch kann man seine Auto-Fahrerlaubnis auch als Radler verlieren. Das ist vielen Verkehrsteilnehmern gar nicht bewusst. Und auch sonst gibt es einiges, was Sie beim Fahren auf zwei Rädern beachten sollten.

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Es heißt, Radfahren verlernt man nicht. Für die reine physische Betätigung mag das gelten. Doch auch Radfahrer haben sich an Verkehrsregeln zu halten. Und diese sind nicht immer allen Verkehrsteilnehmern bewusst. Zusätzlich haben sich rund um das Fahren auf dem Drahtesel einige Mythen gebildet. Der ADAC räumt mit vier häufigen Verkehrsirrtümern auf.

1. Irrtum: Radler müssen den Radweg benutzen

Für viele Autofahrer ist es ein Ärgernis, wenn Radler trotz vorhandenem Radweg auf der Straße fahren. Doch die Biker sind in diesem Fall im Recht. Zwar gibt es in Deutschland die sogenannte Radwegebenutzungspflicht. Doch diese gilt nur, wenn die Radwege mit den speziellen blauen Schildern eindeutig als solche gekennzeichnet sind, erläutert der ADAC. Auch wenn der Radweg wegen Pflanzenwucherungen oder Vereisung nicht befahrbar ist, dürfen Radfahrer die Straße benutzen. Dass Rennräder oder andere schnelle Gefährte immer die Straße benutzen dürfen, ist hingegen eine Falschannahme.

2. Irrtum: Kinder müssen auf dem Fußweg fahren

Das Radfahren auf dem Gehweg ist für Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr Pflicht. Bis sie zehn Jahre alt sind, haben sie die Wahl, ob sie auf dem Radweg oder dem Fußweg fahren. Danach ist der Fußweg für sie tabu und sie können sich zwischen Fahrbahn und Radweg entscheiden. Dabei müssen sie aber auch die eingangs erwähnte Radwegebenutzungspflicht beachten. Entgegen landläufiger Meinung ist es für Eltern, die ihre Kinder mit dem Rad begleiten, verboten, auf dem Fußweg zu fahren, so der Automobilclub.

3. Irrtum Betrunken Radfahren ist erlaubt

Gerade in den Sommermonaten wird das Rad gern zu Ausflügen in den Biergarten oder auf Feste genutzt. Doch Vorsicht: Wer 1,6 Promille oder mehr im Blut hat und sich aufs Rad setzt, begeht damit eine Straftat. Wer von der Polizei erwischt wird, muss zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Wer diese nicht besteht, dem droht sogar der Verlust des Auto-Führerscheins, warnt der ADAC, obwohl dieser zum Radfahren eigentlich nicht benötigt wird.

4. Irrtum: Radler dürfen immer entgegen der Einbahnstraße fahren

Viele Radfahrer meinen, dass das Einbahnstraßen-Schild für sie keine Bewandtnis hat. Doch das stimmt nicht pauschal, weiß der Automobilclub. Nur wenn unter dem Einfahrtsverbotsschild ein zusätzliches Schild mit dem Hinweis "Radfahrer frei" angebracht ist, dürfen Radler entgegen der Einbahnstraße fahren. Ansonsten können 20 Euro Strafe fällig werden.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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