Was ist im Straßenverkehr erlaubt und was nicht? Eigentlich sollten sich alle Autofahrer über die geltenden Verkehrsregeln im Klaren sein. Doch es kommt immer wieder zu Missverständnissen - auch wenn es um den Einsatz von Licht und Blinker geht. Wir räumen mit den größten Irrtümern auf.

Mehr zum Thema Mobilität

Die Fahrschule ist schon Jahre, vielleicht Jahrzehnte her. Da kann es einem Autofahrer schon mal passieren, dass er die eine oder andere Verkehrsregel vergisst oder nicht mehr richtig anwendet. Das sorgt allerdings nicht nur für Ärger mit anderen Verkehrsteilnehmern, sondern kann auch ein Sicherheitsrisiko darstellen. Insbesondere folgende fünf Verkehrsirrtümer aus dem Bereich Licht und Blinker bedürfen daher der Aufklärung.

Irrtum 1: Einsatz der Lichthupe ist immer Nötigung

Raser, die mit Lichthupe und Drängeln auf der Autobahn ihre Überholabsicht anzeigen, bringen sich und ihre Mitmenschen in Gefahr. Der Einsatz der Lichthupe allein stellt allerdings noch keine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar, wie der ADAC aufklärt. Erst im Zusammenhang mit dichtem Auffahren kann der Fahrer der Nötigung bezichtigt werden. Zum Anzeigen einer Überholabsicht oder zum Warnen anderer Autofahrer darf die Lichthupe außerorts eingesetzt werden.

Irrtum 2: Bei schlechter Sicht nur mit Nebelschlussleuchte

Wann die Nebelschlussleuchte eingeschaltet werden darf, ist in der StVO klar geregelt. Diese erlaubt den Einsatz erst bei Sichtweiten unter 50 Metern - wenn Sie also nur noch einen einzigen Leitpfosten auf Autobahn oder Landstraße vor sich sehen können. Allerdings: Eine Pflicht zum Einsatz der Nebelschlussleuchte existiert nicht. Der unnötige Einsatz ist hingegen verboten, da die Gefahr besteht, andere Autofahrer zu blenden. Wer bei Sichtweiten von mehr als 50 Metern mit dem Licht erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro rechnen.

Irrtum 3: Auf Vorfahrtsstraßen ist kein Blinken notwendig

Beim Abbiegen muss man blinken - das sollte allen Autofahrern klar sein. Unklarheit herrscht allerdings oft darüber, wie es sich bei einer abknickenden Vorfahrtsstraße verhält. Da sie der Vorfahrtsstraße weiter folgen, verzichten hier viele Autofahrer auf das Blinken. Doch das ist falsch, warnt der ADAC. Jeder Abbiegevorgang muss mit einem Blinken angezeigt werden. Nicht blinken muss bzw. darf hingegen, wer die Vorfahrtsstraße in gerader Richtung verlässt.

Irrtum 4: Blinken beim Einfahren in den Kreisverkehr

Ein weiterer Irrtum in Bezug auf das Blinken betrifft den Kreisverkehr. Hier sind viele Autofahrer der Meinung, dass sie beim Einfahren den Richtungswechsel anzeigen müssen. Auch das ist falsch. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist das Blinken in Deutschland sogar verboten, denn es könnte zu sicherheitsgefährdenden Missverständnissen führen. Bei der Ausfahrt ist es hingegen Pflicht. Nur so kann ein fließender Verkehr im Kreuzungsbereich gewährleistet werden.

Irrtum 5: Überholverbot bei Bussen mit Warnblinker

Dass man Busse, die mit eingeschalteter Warnblinkanlage in einer Bushaltestelle stehen, nicht überholen darf, ist ebenfalls falsch. Das Überholverbot gilt nur für die Zeit des Einfahrens in die Haltestelle - sofern der Warnblinker eingeschaltet ist. Danach dürfen Sie an dem blinkenden Bus mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren, klärt der ADAC auf. Was viele allerdings nicht wissen: Auch der Gegenverkehr darf an einem Bus mit eingeschaltetem Warnblinker nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Hätten Sie's gewusst?  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.