Berlin (dpa/tmn) - Wer sich in den vergangenen Jahren einen Diesel zugelegt hat, kann ihn aufgrund von Vertragsfehlern unter Umständen wieder zurückgeben. Darauf weist die Stiftung Warentest hin.
Das betrifft Käufer, die ihren Wagen nach dem 10. Juni 2010 mit einem vom Händler vermittelten Kredit- oder Leasingvertrag finanziert haben. Darin hätten Auto-Banken oft falsch über das Widerrufsrecht informiert. Die Folge: Betroffene Verträge lassen sich bis heute widerrufen.
In vier Fällen hätten inzwischen Gerichte in diesem Sinne entschieden, zuletzt das Landgericht München (Az.: 29 O 14138/17). Dieser Schritt kann eine Lösung sein, wenn Kunden ihren Diesel angesichts drohender Fahrverbote wieder loswerden wollen.
Geht der Widerruf durch, bekommt der Händler das Auto und der Käufer sein Geld zurück. Allerdings muss der Autobesitzer mit einem Abschlag rechnen für die Nutzungsentschädigung. Wie hoch diese ausfällt, kommt auf den Kaufpreis und die gefahrenen Kilometer an. Je weniger der Besitzer mit dem Auto unterwegs war, desto eher lohnt es sich für ihn, den Wagen zurückzugeben. Unter Umständen müssen Autokäufer bei jüngeren Verträgen, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, sogar gar keine Nutzungsentschädigung zahlen. Das sei aber umstritten.
Den Widerruf des Vertrages senden Autobesitzer nicht an den Händler, sondern an die Auto-Bank. Die Verträge unterscheiden sich dabei von Bank zu Bank, und der Teufel steckt im Detail. "Bleibt die Bestätigung des Widerrufs aus, sollten Sie Ihren Fall von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, der Erfahrungen mit dem Widerruf von Autokreditverträgen der betreffenden Bank hat", rät Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest. © dpa
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